Satzung

der St. Johanni Bruderschaft von 1602 e.V. in Senden


Abschnitt I

§ 1 Name und Sitz

Die im Jahre 1602 gegründete Bruderschaft führt den Namen "St. Johanni Bruderschaft Senden e.V.". Sie ist beim Amtsgericht Lüdinghausen ins Vereinsregister eingetragen. Ihr Sitz ist Senden, Ortskern.

§ 2 Zweck

Die Bruderschaft bezweckt, das von ihren Vorfahren ererbte, auf Heimat aufgebaute Vereinsleben zu pflegen und zu fördern. Darüber hinaus betrachtet sich die gesamte Bruderschaft als große Brudergemeinschaft.  Jedes Mitglied dieser Gemeinschaft verpflichtet sich, seinem Vereinsbruder in der Not beizustehen und mit tatkräftiger Hilfe zu unterstützen.

Die Bruderschaft veranstaltet regelmäßig Königsschießen, Pokal- und Vergleichsschießen.

Gemäß der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 darf kein Mitgleid am Verein verdienen. Der Verein selbst übernimmt keine Aufgaben, die außerhalb des  Aufgabenkreises des Vereins liegen.

§ 3 Gebiet

Die St. Johanni Bruderschaft von 1602 e.V. umfasst das Gebiet Senden.

 

 

Abschnitt II

§ 4 Mitgliedschaft

Absatz 1: Dem Verein beitreten können nur Mitglieder männlichen Geschlechts, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb des unter § 3 genannten Gebietes ihren Wohnsitz haben. Mitglieder des Vereins können bleiben, die mehrere Jahre der Bruderschaft als Mitglieder angehörten und verzogen sind, ihren Beitrag entrichten und die Interessen des Vereins fördern. Sie gleiche Rechte und Pflichten.

 

Absatz 2: Die Mitgliedschaft wird beim Tod eines Mitglieds auf besonderen Wunsch durch die Ehefrau aufrecht­erhalten.

 

 

§ 5 Aufnahme

Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Für die Neuaufnahme sind vorgedruckte Antragsformulare auszufüllen, die bei der nächsten Vorstandssitzung vorgelegt werden. Außerdem ist das neue Mitglied auf der nächsten Generalversammlung namentlich bekannt zu machen.

 

 

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

a)    durch schriftlich erklärten Austritt beim Vereinsvorsitzenden

b)   durch Tod

c)    durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. Der Ausschluss ist auf der nächsten Generalversammlung zu begründen.

Mit dem Ausscheiden aus der Bruderschaft erlöschen die aus der Mitgliedschaft erstandenen Rechte. Die ausscheidenden verlieren jeden Anspruch auf das Bruderschaftsvermögen. Das im Besitz des ausscheidenden Mitglieds befindliche Bruderschaftseigentum ist zurückzugeben.

 

 

§ 7 Ausschlussgründe

Ausschließungsgründe sind:

 

  1. gröbliche Verstöße gegen die Zwecke des Vereins, gegen Anordnung des Vorsitzenden und des Vorstandes, gegen die Vereinssatzung
  2. schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
  3. gröblicher Verstoß gegen die Vereinskameradschaft
  4. Nichtzahlung des Beitrages

 

 

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Absatz 1: Rechte

Die Mitglieder sind berechtigt:


a)    an der Generalversammlung teilzunehmen
b)    an allgemeinen Veranstaltungen teilzunehmen
c)    die Wahrung der Vereinsinteressen durch den Vorstand zu verlangen

 

Absatz 2: Pflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet:


a)    die Satzung des Vereins zu beachten
b)    die von der ordentlichen Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge zu entrichten


Absatz 3:

Durch eigenmächtige Handlungen der Mitglieder wird der Verein nicht verpflichtet.

 

 

Abschnitt III

§ 9 Organe der Bruderschaft

Organe der Bruderschaft sind:

1.    die Generalversammlung

2.    der Vorstand

3.    das Festkomitee und Offizierskorps

 

 

§10 Generalversammlung

Absatz 1: Der 1. oder 2. Vorsitzende beruft mindestens in 1jährigem Rhythmus eine ordentliche Generalversammlung der Mitglieder ein. Hierzu ist spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Boten durch Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung einzuladen. Zusatzanträge zur Tagesordnung sind 3 Tage vor Beginn der Generalversammlung beim Vorsitzenden schriftlich mit Begründung einzureichen.

 

Absatz 2: Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Generalversammlung. Die gefassten Beschlüsse sind in einer Niederschrift aufzunehmen.

 

Absatz 3: Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der erschienenen stimm­berechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist auf jeden Fall beschlussfähig.

 

Absatz 4: Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann jederzeit aus besonderen Gründen eine außerordentliche Generalversammlung der Mitglieder mit einer Frist von 7 Tagen einberufen.

 

Absatz 5: Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter muss eine außerordentliche General­versammlung einberufen, wenn dies der Vorstand oder ein Viertel der stimm­berechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt (§ 37 BGB).

 

 

§ 11 Zuständigkeit

Die Generalversammlung ist zuständig für:

1.    die Wahl des Vorstandes

2.    Entlastung des Vorstandes

3.    Änderung der Satzung

4.    Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages

5.    Wahl der Rechnungsprüfer

6.    Wahlen (Komitee und Offiziere)

7.    Auflösung des Vereins

 

 

§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand besteht

aus dem geschäftsführenden Vorstand

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Geschäftsführer

dem Schriftführer

dem Oberst als Vertreter des Offizierskorps

Absatz 1: Je 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, unter denen sich stets der Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden muss, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Wahlen sind so zu legen, dass pro Jahr nicht mehr als 1 Vorstandsmitglied zur Wahl steht. Wiederwahl ist möglich. Für die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes gilt die absolute Mehrheit. Erhält keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so wird ein zweiter Wahlgang erforderlich. Zum zweiten Wahlgang werden nur die 2 Kandidaten zugelassen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Im zweiten Wahlgang wird dann mit einfacher Mehrheit gewählt.

Absatz 2: Der Vorsitzende hat die Geschäfte im Rahmen der Satzung zu leiten und die Geschäftsführung aller Vereinsorgane mit Ausnahme der Generalversammlung zu überwachen. Der Vorsitzende ist berechtigt, im Einzelfall für Jubiläen o.ä. über eine bestimmte Summe zu verfügen. Die Höhe der Summe ist durch den Vorstand festzulegen. Der Schriftführer fertigt über alle Versammlungen Niederschriften an, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und ihm zu unterzeichnen sind. Weiterhin führt er den laufenden Schriftverkehr. Der Geschäftsführer verwaltet das Vereins­vermögen und tätigt die laufenden Geschäfte und führt die Kasse.

Absatz 3: Zu den Komiteesitzungen werden eingeladen die 5 Vorstandsmitglieder, die jeweiligen Könige, die 6 Komiteemitglieder (Verheiratete), die 6 Komiteemitglieder (Jungschützen), die Offiziere, der Böllermeister, die Schießwarte. Des weiteren werden eingeladen der Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder. Die genannten Personen arbeiten eng mit dem Vorstand zusammen. Die Komiteemitglieder werden für 3 Jahre gewählt, jedes Jahr 2 von den Verheirateten und 2 von den Jungschützen. Sie können wieder gewählt werden; Jungschützen jedoch nur bis zum 35. Lebensjahr. Offiziere werden vom Vorstand, dem Offizierskorps und Komitee ernannt.

Absatz 4: Ausscheidende Vorstandsmitglieder können mehrmals wieder gewählt werden. Für durch Todesfall, Krankheit oder Amtsniederlegung ausscheidende Vorstandsmitglieder ist auf der folgenden ordentlichen Generalversammlung ein Ersatzmann zu wählen. Die Wahl gilt für die Zeit bis zu der unter Absatz 1 und 2 genannten turnusmäßigen Ausscheidung des ausgeschiedenen Mitglieds.

Absatz 5: In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer mindestens 3 Jahre Mitglied des Vereins ist.

Absatz 6: Die Wahlen der Vorstandsmitglieder können geheim oder durch Handhebung erfolgen. Bei jedem Wahlgang kann nur ein Vorstandsmitglied gewählt werden. Erfolgt aus der Generalversammlung ein Antrag auf geheime Abstimmung, so ist diesem stattzugeben.

 

 

§ 13 Vorstandssitzungen

Absatz 1: der Vorstand hält Sitzungen nach Bedarf ab. Sie werden vom Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern unter Angabe der Gründe verlangt wird.

 

Absatz 2: Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes mindestens 3 weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

Absatz 3: Wichtige Beschlüsse sind zu protokollieren.

 

 

Abschnitt IV

§ 14 Festgestaltung

Die Gestaltung eines Festes liegt in den Händen des Vorstandes und den unter § 12, Absatz 3 genannten Personen. Die Durchführung des Festes wird in der letzten Komiteesitzung vor dem Schützenfest dem Offizierskorps übertragen. Zum Fest treten eine Jungschützenkompanie und eine Verheiratetenkompanie an. Die Jungschützenkompanie setzt sich aus Schützen zusammen, die das nach §4 Abs.1 vorgegebene Mindestalter nicht unterschritten und das Alter von 35 Jahren nucht überschritten haben. Schützen ab einem Alter von 35 Jahren können zur Verheiratetenkompanie wechseln. Wer sich als Vereinsmitglied bei einer Vereinsveranstaltung ohne triftigen Grund ausschließt, kann vom Vorstand bei der nächsten Generalversammlung gerügt werden.

 

 

§ 15 Rechnungsprüfung

Bei der Generalversammlung werden 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren im voraus gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten.

 

 

§ 16 Ehrenmitgliedschaft

Aufgrund eines Vorstandsvorschlages können Mitglieder, die sich durch langjährige Mitarbeit und besondere Verdienste für die St. Johanni Bruderschaft von 1602 e.V. hervorgetan haben, durch Generalversammlungsbeschluss mit 2/3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

 

 

§ 17 Schützenkönige

Es wird zu jedem Schützenfest ein Schützenkönig ermittelt.

König kann werden, wer im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, seine Wohnung in Senden hat, das 18. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 3 Jahre Mitglied des Vereins ist.

Der König hat die Verpflichtung, wie üblich, der Kette ein passendes Königsschild auf eigene Kosten beizufügen. Die Kette ist spätestens 14 Tage nach dem Fest beim Vorsitzenden abzuliefern.

 

 

Abschnitt V

§ 18 Sonstige Bestimmungen

Sämtliche Vorkommnisse (Beförderungen, Ausscheidungen und Schießaufsicht) beim Fest oder Aufmarsch hat der Oberst in Abstimmung mit dem Vorsitzenden zu regeln.

 

 

§ 19

Eine Änderung der Satzung wird vom Vorstand in Absprache mit dem Komitee und Offizierskorps vorgeschlagen und bedarf der Zustimmung der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

 

§ 20

Dem Vorstand obliegt es, dafür zu sorgen, dass Ereignisse innerhalb der Bruderschaft in einer Chronik festgehalten werden.

 

 

§ 21

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliedsversammlung beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung der Bruderschaft muss von der Hälfte aller Mitglieder unterzeichnet sein. Die zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung beschließt über den Antrag mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Geschäftsführer (Kassierer) zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47 ff.). Sollte zu diesem Zeitpunkt der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks Vermögen vorhanden sein, fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Anteilen an die "Lebenshilfe Senden e.V." und den Ortsverband "Deutsches Rotes Kreuz" Senden. Sollten die Einrichtungen nicht mehr rechtsfähig sein, so fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Senden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige  Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 22

Die Satzung wurde in der Generalversammlung vom 17.01.2016 angenommen und tritt am genannten Tage in Kraft. Sie wird unverzüglich ins Vereinsregister eingetragen.

Alle bisherigen Satzungen verlieren ihre Gültigkeit.

 

 

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